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Individuelle
Förderung individueller Fähigkeiten

Präambel: Sinn dieser Schulordnung ist es, das Zusammenleben und
gemeinsame Lernen an der Schule zu erleichtern. Voraus-setzung sind
gegenseitige Rücksichtnahme, Toleranz, Achtung vor dem Anderen und der
Wille, durch Leistung bestmögliche Lernergeb-nisse zu erzielen.
Hieraus ergeben sich folgende verbindliche Regelungen:
01. Gültigkeitsbereich:
Die Schulordnung gilt im Schulgebäude, auf dem Schulgelände, auf dem
Schulweg und für alle Schulveranstaltungen. Sie betrifft alle Schüler,
Beschäftigten, Veranstaltungsteilnehmer und Besucher des Privatgymnasiums
Stadtkrone.
02. Hausrecht:
Der Schulleiter übt das Hausrecht aus. Er wird in dieser Funktion
jederzeit von jeder Lehrperson vertreten. Lehrer der Schule haben
Weisungsrecht.
03. Verhalten:
Jeder verhält sich immer so, dass die Rechte jedes einzelnen gewahrt
werden, dass niemand verletzt wird und dass das optimale Lernergebnis im
Unterricht erzielt werden kann. Höflichkeit ist im Umgang aller
selbstverständlich. Damit ist u.a. gemeint: Es werden keine Gegenstände
geworfen! Fremde Gegenstände sind für andere tabu. Wer sich etwas
ausleihen möchte, fragt höflich und kann auch eine negative Antwort
hinnehmen. Die Schulräume und Einrichtungen werden von allen mit größter
Sorgfalt und nur zweckentsprechend benutzt. Dies trifft besonders auf die
elektronische Ausrüstung der Schule zu.
Die Notfalleinrichtungen werden nur
dann benutzt, wenn eine Gefahrensituation eintritt. Lehrer können
Notfalleinrichtungen bedienen, müssen dann aber auch dafür sorgen, dass
sie wieder betriebsbereit sind.
Zum Mittagessen geht die Klasse gemeinsam in Begleitung einer Lehrkraft.
Beim Essen herrscht eine ruhige, entspannte Atmosphäre. Es wird weder
gestoßen noch geschrien. Jeder nimmt sich nur so viel, wie er auch
verzehren kann. Die Toilette verlassen wir in einem sauberen und ordentlichen Zustand.
Fehlt etwas auf der Toilette oder ist sie nicht in einem befriedigenden
Zustand, wird diese Information an einen Lehrer weitergegeben.
Wer sich etwas ausleiht gibt dies, sobald die Ausleihfrist verstrichen ist
oder man es nicht mehr braucht, ordnungsgemäß im gleichen Zustand, in dem
man es bekommen hat, zurück.
04. Schulische Einrichtungen und Ausrüstung
Die Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Für
Beschädigungen jeder Art ist Schadensersatz zu leisten. Damit die
Grünanlagen und die sonstigen Gegenstände geschont werden, bewegt sich
jeder nur in den vorgesehenen Bereichen in einem angemessenen Tempo. Die
Schule stellt die allgemeine, für den Unterricht notwendige, Ausrüstung
bereit.
Zur Schule mitgebracht werden dürfen nur die individuellen Gegenstände,
die für Unterricht und Schulbetrieb darüber hinaus zwingend erforderlich
sind. Dazu wird eine Liste erstellt. Sie wird den Eltern mit dieser
Ordnung überreicht und kann von Lehrern und Trägern für bestimmte
Unterrichtsstunden bzw. Situationen erweitert werden.
Für das Pausenbrot und ein Getränk sind die Eltern verantwortlich. Es
sollte ökologisch und gesund sein. Mittagessen und Obst werden von der
Schule gestellt. Trinkwasser kann man sich an einem Automaten in der
Schule beschaffen.
Darüber hinaus dürfen nur Schulbücher mitgebracht werden. Es sollte an
dieser Stelle betont werden, dass das Mitbringen oder die Einnahme von
Medikamenten strikt untersagt ist, außer diese wurden ärztlich empfohlen –
Die Schulleitung ist davon in Kenntnis zu setzen. Medizinische Geräte
haben in der Schule nichts zu suchen! Ausnahmen kann der Schulleiter auf
Antrag der Eltern vorab genehmigen.
05. Gesetzliche Bestimmungen
Es gelten vom Grundsatz her alle gesetzlichen Bestimmungen, Erlasse und
Regelungen unter Beachtung der für die Ersatzschulen des Landes vorgesehen
Sonderregelungen, die für Schulen von der Landesregierung NRW oder der
Stadt Dortmund erlassen wurden oder werden.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Rauchen gesetzlich verboten
ist. Alkoholische Getränke dürfen selbstverständlich nicht mitgebracht und
nicht getrunken werden. Ausnahmen regelt der Träger in Zusammenarbeit mit
dem Schulleiter und dem Beirat. Im übrigen wird auf Abschnitt 5
(Schulische Einrichtungen und Ausrüstung) hingewiesen.
06. Kommunikationsmedien und Aufzeichnungsgeräte
Die Benutzung von Kommunikationsmedien wie z.B. Mobiltelefonen ist
grundsätzlich untersagt. Sie sind während der Schulzeit ausgeschaltet in
der Schultasche aufzubewahren. In Notfällen kann der aufsichtführende
Lehrer die Benutzung von Mobiltelefonen unter seiner direkten Aufsicht
erlauben. Aufzeichnungen von Ton oder Bild dürfen weder mit Mobiltelefonen
noch mit anderen elektronischen Geräten durchgeführt werden. Ausnahmen
regelt der Schulleiter.
07. Verlassen des Schulgeländes
Während der Schulzeit (von 8.00 bis 16.00 Uhr am Montag bis Freitag)
dürfen Schüler der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 9) das Schulgelände
nicht verlassen. Ausnahmen regelt der Schulleiter.
08. Pausen
In den Pausen verlassen die Schüler das Schulgebäude, begeben sich auf den
Pausenhof und bleiben die gesamte Pause dort (Ausnahme: Regen-
Schneepausen). Für Schüler der gymnasialen Oberstufe stehen
Schüleraufenthaltsraum und Cafeteria zur Verfügung. Bei Regenpausen
bleiben die Schüler im Schulgebäude. Ihnen stehen der
Schüleraufenthaltsraum und die Cafeteria im Erdgeschoss zum Aufenthalt zur
Verfügung. Wegen erhöhter Unfallgefahr gelten bei Glatteis und starkem
Schneefall die Bestimmungen der Regenpause.
09. Boards & Bikes
Das Befahren des Schulgeländes und das Fahren im Schulgebäude –
insbesondere Flure, Gehwege und Pausenhöfe – ist wegen der Unfallgefahr
nicht gestattet. Das gilt auch für Skateboard- , Kickboard- und
Rollschuhfahrer sowie für Inlineskater.
Die Fahrradständer befinden sich neben dem Kücheneingang unterhalb der
vorderen Fluchttreppe. Roller müssen auch hier gesichert abgestellt
werden. Motorisierte Zweiräder werden auf dem gekennzeichneten Bereich des
Parkplatzes im hinteren Teil der Schule abgestellt.
Es gilt der ausdrückliche Hinweis, dass die Fahrgegenstände mit einer
Diebstahlsicherung in Eigenverantwortung zu sichern sind. Die Schule
übernimmt keine Haftung für Beschädigungen oder Verlust.
10. Pünktlichkeit
Es ist selbstverständlich, dass jeder pünktlich zu den schulischen
Veranstaltungen erscheint. Die Schule beginnt morgens um 8.00 Uhr mit der
Orientierungsstunde. Die Schüler achten auf pünktliches Erscheinen,
möglichst 5 Minuten vor Beginn. Sonderregelungen für geringfügig
verspätetes Erscheinen [maximal 5 Minuten] sind mit der Schulleitung im
Voraus zu klären.
Erscheint keine Lehrkraft zum Unterrichtsbeginn, erfolgt eine Meldung des
Klassen- oder Kurssprecher spätestens 5 Minuten nach Beginn der Stunde an
den Schulleiter. Der Klassensprecher/in sorgt dafür, dass sich die Klasse
ruhig verhält und mit schulischen Aufgaben beschäftigt ist.
11. Sauberkeit
Jeder achtet auf Reinlichkeit und Sauberkeit. Für den eigenen Abfall ist
jeder selbst verantwortlich und muss ihn in die dafür vorgesehenen
Behälter sortieren.
12. Klassendienst
Im wöchentlichen Rhythmus wird in jeder Klasse ein Klassendienst
eingerichtet, der folgende Aufgaben übernimmt:
-
Während der Heizperiode die Fenster schließen, wenn der Unterrichtsraum
gewechselt wird;
-
Stoßlüftung in allen Pausen
-
Licht bei ausreichender Helligkeit und beim Verlassen des Raumes
ausschalten;
-
zusätzlich nach dem Unterricht:
alle Fenster schließen und die Stühle auf die Tische stellen;
-
grobe Verschmutzungen beseitigen [Staubsaugen, auch unter den Tischen];
-
Müll entsorgen, Mülltrennung beachten; Anmerkung: Die Mülleimer müssen
spätestens dann entleert werden, wenn sie ¾ -voll sind;
-
Es ist selbstverständlich, dass jeder Schüler den Klassendienst
unterstützt und seinen eigenen Abfall entsorgt.
13. Störungen
Der Träger, der Schuleiter und die Lehrer sind verpflichtet, dieser
Ordnung Geltung zu verschaffen und auf deren zwingende Einhaltung zu
achten. Der Schulleiter kann Personen, die die Ordnung erheblich stören,
von den schulischen Einrichtungen teilweise oder generell und auch
zeitlich befristet ausschließen. Vertragliche Leistungen bleiben von
dieser Regelung unberührt.
Auffälliges Fehlverhalten von Schülern ist im Klassenbuch einzutragen und
damit verlässlich schriftlich zu dokumentieren. Der Schulleiter ist
kurzfristig zu informieren, wobei ausdrücklich darauf zu verweisen ist,
dass auffälliges und abweichendes Verhalten von Schülern zu einer
Ordnungsmaßnahme nach § 53 des Schulgesetzes führen kann. Als Besonderheit
für das PGS gilt, dass sich der Träger das Recht vorbehält, nach einer
wiederholten Ordnungsmaßnahme den Schulvertrag mit sofortiger Wirkung zu
kündigen. Das führt im Ergebnis dazu, dass Schüler mit einem wiederholt
auftretenden auffälligen Fehlverhalten [z.B. auch bei mutwillig
herbeigeführten Verschmutzungen und / oder Sachbeschädigungen] die Schule
zu verlassen haben.
Dortmund, im Mai 2010
Veit L o e f f l e r , Wolfgang K u n z
Vorsitzender der Träger Schulleiter
Anmerkung:
01. Mit Schülern und Lehrern (Plural) sind in dieser Ordnung
selbstverständlich immer beide Geschlechter gemeint
02. Als Anlage sind dieser vorliegenden Hausordnung altersgemäße
Formulierungen für unsere Schüler beigefügt:
„Unsere Hausordnung“, „Klassenregeln“ „Unsere Schulordnung – Verhalten im
Schulgebäude“, „Unsere Schulordnung – Verhalten auf dem Schulhof“,
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